Rauchwarnmelder
Rauchwarnmelder, Auszug aus der Niederschsischen Bauordnung (NBauO) § 44 NBauO – Wohnungen:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. 5§ 56 Satz 2 gilt entsprechend.
Durchschnittlich sterben in Deutschland täglich zwei Menschen durch Feuer. 60% davon werden im Schlaf überrascht und verlieren Ihr Leben durch eine Rauchgasvergiftung.
Rauchwarnmelder warnen frühzeitig vor Brandrauch und Bränden. Menschen riechen im Schlaf nicht, aber Sie hören. Daher retten Rauchwarnmelder Leben!
Sagen Sie im Nachhinein nicht: Hätte ich mich an das Gesetz gehalten! Üben Sie die Pflicht aus und lassen Sie Rauchwarnmelder installieren. Wir unterstützen Sie als Mieter, Vermieter und Eigentümer bei der Installation.
Schützen Sie sich: Kontaktieren Sie uns!